eCommerce Recht News (01/2017)

Juristische Neuigkeiten aus dem Januar von unserem Partner IT-Recht Kanzlei München


IT Recht Kanzlei

Neues Jahr, neue Rechtslage – wie so oft bringt der Jahreswechsel auch die eine oder andere Änderung der Rechtslage mit sich. Dominiert wird das Ganze, mal wieder, von der „Alternativen Streitbeilegung” (AS). Die IT-Recht Kanzlei München hat deshalb auch diesen Monat wieder einige hochaktuelle Rechtsfragen zusammengestellt und natürlich gleich beantwortet.

Soll ich mich zur „Alternativen Streitbeilegung” (AS) verpflichten?
Das wird jeder Händler für sich selbst entscheiden müssen; es sollte jedoch zumindest einmal darüber nachgedacht werden. Nach der deutschen Rechtslage steht es Online-Händlern grundsätzlich frei, sich auf die Alternative Streitbeilegung einzulassen. Sie können sich jedoch vertragsrechtlich oder satzungsrechtlich dazu verpflichten. Die AS bietet auch für Händler klare Vorteile: Kommt es zwischen einem EU-Verbraucher und einem deutschen Unternehmen über einen Online-Kauf zu Streitigkeiten und ist der EU-Verbraucher an einer AS interessiert, ist für die Streitschlichtung stets eine deutsche AS-Stelle zuständig: Ein klarer (Heim-)Vorteil gegenüber einer Klage am Wohnort des Verbrauchers. Gut gemeint, aber leider nicht gut umgesetzt, ist indessen die Möglichkeit für Unternehmer, Beschwerden gegen Verbraucher einzulegen. Mangels zuständiger AS-Stellen gibt es kaum Wirtschaftsbereiche, in denen sich Unternehmer über Verbraucher beschweren können. Ein Nachteil der Alternativen Streitbeilegung gegenüber „traditionellen” Gerichts- und Mahnverfahren ist zudem, dass die Empfehlung des Streitschlichters für die Vertragsparteien nicht bindend ist.

Derzeit noch rät die IT-Recht Kanzlei aus verschiedenen Gründen grundsätzlich von der freiwilligen Teilnahme an solchen Streitschlichtungsverfahren ab:

• diese sind in aller Regel zu teuer
• diverse Manipulationsmöglichkeiten (durch Wettbewerber)
• noch nicht bewährt in der Praxis

Sie wollen mehr darüber erfahren? Die IT-Recht Kanzlei hat in einem Beitrag die Vor- und Nachteile der Alternativen Streitbeilegung für Sie auf den Prüfstand gestellt.

Welche Informationspflichten kommen bei der „Alternativen Streitbeilegung” (AS) denn noch auf mich zu?
Ein Ende der wuchernden Informationspflichten ist noch nicht in Sicht! Ab dem 01.02.2017 kommen auf Onlinehändler wieder weitere Informationspflichten zu. Alle Shopbetreiber, die (auch) im B2C-Bereich tätig sind, müssen dann auf ihre Bereitschaft oder Pflicht hinweisen, an der AS teilzunehmen; sind sie nicht bereit oder verpflichtet, an der AS teilzunehmen, müssen sie darauf ebenfalls hinweisen. Zudem müssen sie nach Entstehen einer Streitigkeit mit einem Verbraucher in Textform (bspw. per E-Mail) auf ihre (Nicht-)Bereitschaft oder Verpflichtung, an der Streitbeilegung teilzunehmen, und ggf. die zuständige AS-Stelle hinweisen. Zur AS verpflichtete Shopbetreiber müssen zudem auf ihre Verpflichtung und auf die zuständige AS-Stelle unter Nennung von Anschrift und Webseite hinweisen; dies sollte im Impressum und zusätzlich den AGB erfolgen. Verwirrt? Keine Angst, Sie finden alles in einem übersichtlichen Beitrag zusammengefasst.

Gibt es im Zusammenhang mit der „Alternativen Streitbeilegung” (AS) auch neue Abmahnrisiken?
Selbstverständlich gibt es die. Leider enthält das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG) vor allem bei der Fassung der nachvertraglichen Informationspflicht einen immensen Auslegungsspielraum, der Händlern zukünftig – einmal mehr – erhebliche Rechtsrisiken aufbürden wird. Zu den inhaltlichen Defiziten zählt neben sprachlichen Ungenauigkeiten vor allem ein schier unbestimmbares pflichtauslösendes Ereignis, das den Betroffenen eine zulängliche Umsetzung erschweren und daher ein hohes Abmahnrisiko schaffen wird. Detaillierte Informationen hat die IT-Recht Kanzlei selbstverständlich in einem Beitrag für Sie zusammengefasst.

Was muss ich eigentlich bei der Gestaltung des Bestellvorgangs in meinem Shop beachten?
Die klare Antwort lautet: Viele Kleinigkeiten. Bei Bestellungen im Internet und insbesondere bei Bestellungen in Online-Shops hat sich inzwischen ein klar strukturierter Bestellprozess herauskristallisiert, der mit dem Klick auf einen finalen Button endet. Grund für diese Struktur ist die Vielzahl an Pflichten des Händlers beim Abschluss eines elektronischen Kaufvertrags, insbesondere mit Verbrauchern. Da diese Pflichten sich stetig ändern, sollte auch der eigene Bestellprozess von Zeit zu Zeit überprüft werden. Was Shopbetreiber hierbei konkret zu beachten haben, erfahren Sie natürlich in einem ausführlichen Artikel der IT-Recht-Kanzlei.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die vorstehend geäußerte Auffassung der Rechtslage unverbindlich ist. Bitte fragen Sie hierzu Ihren Rechtsberater.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert