AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Speed4Trade GmbH
für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (Stand: 01.09.2010)


I. Allgemeine Regelungen für alle Verträge / Vertragsbestandteile


§ 1 Geltungsbereich, unternehmerischer Geschäftsverkehr
(1) Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Speed4Trade GmbH (Speed4Trade) und dem Kunden -- auch für alle zukünftigen Geschäfte -- gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Abweichende AGB der Vertragspartner werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Die von Speed4Trade angebotenen Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer. Produkte für Verbraucher werden von Speed4Trade nicht angeboten.

§ 2 Beschränkung der Vertretungsmacht von Mitarbeitern
(1) Mitarbeiter, die nicht gesetzlich zur Vertretung von Speed4Trade berufen sind, haben keine Vertretungsmacht, um Abweichungen zu den in Textform geschlossenen Verträgen zu vereinbaren. Nebenabreden mit diesen Mitarbeitern werden jedoch wirksam, wenn sie schriftlich per Briefpost oder per Telefax, welches die Unterschrift des Mitarbeiters trägt bestätigt wurden.
(2) Individualvereinbarungen mit den gesetzlichen Vertretern von Speed4Trade bedürfen keiner besonderen Form. Speed4Trade wird solche Individualvereinbarungen jedoch in Textform bestätigen.

§ 3 Termine und Fristen
(1) Leistungstermine gelten nur näherungsweise, sofern sie die Speed4Trade nicht schriftlich als verbindlich bezeichnet hat. Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung des Vertragspartners, es sei denn, Speed4Trade hat die Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten zu vertreten.
(2) Liefertermine verlängern sich um den Zeitraum, in dem Speed4Trade durch Umstände, die Speed4Trade nicht zu vertreten hat (Arbeitskämpfe, höhere Gewalt oder sonstige von Speed4Trade nicht zu vertretende Störungen), daran gehindert ist, die Leistungen zu erbringen und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung.
(3) Speed4Trade ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit die gelieferten Teile isoliert voll nutzbar sind. Jede Teillieferung/Teilleistung darf anteilig gesondert in Rechnung gestellt werden und ist dann als Abschlag zur Zahlung fällig.

§ 4 Fälligkeit, Zahlung und Verzug
(1) Alle angegebenen Preise laut Preisliste sind Nettopreise und verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die jeweils fälligen Beträge im Lastschriftverfahren eingezogen werden. Der Kunde verpflichtet sich, seine Bankverbindung der Speed4Trade GmbH zu Beginn des Vertragsverhältnisses bekannt zu geben.
(3) Ändert sich die Bankverbindung des Kunden, so hat er Speed4Trade unverzüglich seine neue Bankverbindung bekannt zu geben.
(4) Für jede fällige Zahlung, die aus vom Kunden zu vertretenden Umständen nicht per Lastschrift eingezogen werden konnte, ist der Kunde verpflichtet, Schadensersatz in Höhe von 10,00 € zu bezahlen. Der Schadensersatzbetrag wird für jeden erfolglosen Lastschrifteinzug, mindestens aber für jede Rechnung, die nicht im Wege des Lastschriftverfahrens beglichen werden konnte, fällig, sofern der Kunde dies zu vertreten hat. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur im wesentlich geringeren Umfang entstanden ist.
(5) Die Zustellung der Rechnung erfolgt nach eigenem Ermessen von Speed4Trade via Post oder im .pdf-Format via Email. Mahnungen bedürfen keiner besonderen Form.
(6) Gerät der Kunde mit seiner Zahlung länger als 14 Tage in Verzug (z. B. da der Lastschrifteinzug nicht möglich war), darf Speed4Trade die Software sperren. Somit ist keine Nutzung ab diesem Zeitpunkt mehr möglich, bis zur Begleichung der offenen Rechnung. Danach erfolgt unverzüglich die Freischaltung zur weiteren Nutzung.
(7) Wird die Nutzung nach vorstehendem Absatz (6) gesperrt, so bleibt der Kunde trotzdem zur Zahlung der Vergütung für die Dauer der Sperre verpflichtet.
(8) Soweit Speed4Trade über die Leistungen Abrechnungen erstellt oder zu erstellen hat, ist der Erhalt einer Rechnung jedoch keine Fälligkeitsvoraussetzung.

§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltung
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur wegen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis zu.

§ 6 Änderung der AGB im laufenden Vertragsverhältnis
(1) Speed4Trade behält sich vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit unter Wahrung einer angemessenen Ankündigungsfrist von mindestens zwei Wochen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern.
(2) Die Ankündigung erfolgt per E-Mail an alle Kunden sowie folgend durch Veröffentlichung der geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Angabe des Zeitpunkts des Inkrafttretens im Internet auf der Website von Speed4Trade. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung, so gelten die abgeänderten Geschäftsbedingungen als angenommen. In der Ankündigung der Änderung wird gesondert auf die Bedeutung der Zweiwochenfrist hingewiesen.
(3) Ein fristgemäßer Widerspruch des Kunden gegen die geänderten Geschäftsbedingungen beeinträchtigt das Recht von Speed4Trade, den mit dem Kunden bestehenden Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen, nicht.

§ 7 Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde ist verpflichtet, durch Einsatz einer stets auf aktuellem Stand befindlichen Anti-Viren-Software und durch sein eigenes Verhalten dafür Sorge zu tragen, dass die Software nicht durch Viren oder ähnliche schädliche Einwirkungen zerstört oder in ihren Funktionen und Funktionalitäten, ihrer Lauffähigkeit etc. in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen Datensicherungen nach dem Stand der Technik durchzuführen. Er hat hierbei angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet, zu treffen.
(3) Der Kunde muss die von Speed4Trade gelieferte, installierte, programmierte und/oder bearbeitete Software gründlich auf deren Verwendbarkeit zu dem von ihm beabsichtigten Zweck testen, bevor er sie operativ einsetzt.
(4) Der Kunde hat sicherzustellen, dass die aktuellen Daten aus in maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen Datenbeständen mit angemessenem Aufwand reproduzierbar sind.
(5) Der Kunde trifft angemessene Maßnahmen, um die von Speed4Trade gelieferte, installierte, programmierte und/oder bearbeitete Software vor dem unbefugten Zugriff durch Dritte zu schützen.
(6) Der Kunde ist verpflichtet, im Rahmen seiner Angebote an Dritte eine ausdrückliche Einwilligung seines Vertragspartners vor Vertragsschluss zur Erhebung von dessen Daten einzuholen. Hierzu muss in jedem Angebot (z.B. bei eBay) folgender Wortlaut verwendet werden: „Die Verkaufsabwicklung erfolgt automatisiert über die Software emMida eCommerce Suite im Auftrag des Verkäufers. Der Käufer willigt daher ein, dass seine Daten, Name, Anschrift, EMail-Adresse zum Zweck der Vertragsabwicklung an Speed4Trade übermittelt werden.“

§ 8 Haftung
(1) Speed4Trade haftet für eigene vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen, sowie solche seiner gesetzlichen Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie im Falle der Beschädigung von Leben, Körper und/oder Gesundheit nach den gesetzlichen Regelungen.
(2) Speed4Trade haftet im Übrigen für Fahrlässigkeit nur, sofern Speed4Trade eine Pflicht verletzt hat, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Die Haftung ist auf vorhersehbare Schäden beschränkt, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
(3) Die Haftung auf Schadensersatz nach Absatz (2) ist der Höhe nach begrenzt auf die dreifache Monatslizenzgebühr/Monatsmiete pro Schadensfall und auf die Lizenzgebühr/Miete für ein Jahr für sämtliche Schadensfälle aus diesem Vertragsverhältnis. Bei anderen Leistungen von Speed4Trade ist die Haftung gemäß Abs. (2) der Höhe nach auf die Höhe der mit dem Kunden vereinbarten vertraglichen Gegenleistung beschränkt.
(4) Der Rücktritt ist bei nicht zu vertretender Pflichtverletzung ausgeschlossen.
(5) Bei Verlust von Daten und/oder Programmen haftet Speed4Trade nur für den Schaden, der auch bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden gemäß diesen AGB entstanden wäre.

§ 9 Allgemeine Schlussbestimmungen
(1) Die Vereinbarung zwischen Speed4Trade und dem Kunden unterliegt Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Kollisionsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Der Erfüllungsort ist der Sitz von Speed4Trade.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Kunden und Speed4Trade ist 92637 Weiden i.d.OPf, sofern der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, Kaufmann oder einem solchen gleichgestellt ist. Das gleiche gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat und diese Gerichtsstandsvereinbarung von uns schriftlich bestätigt wird.
(4) Sollte eine Bestimmung der zwischen den Parteien individuell getroffenen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag unvollständig sein, wird der Vertrag im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner werden die unwirksame Bestimmung durch eine solche Bestimmung ersetzen, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Vertragslücken sind durch eine ergänzende Vereinbarung, die dem Sinn und Zweck des Vertrages entspricht zu ergänzen, sofern die Lücke nicht durch ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden kann.

 

II. Zusatzbedingungen für Software-Miete / Lizenzverträge


§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand des Vertrages ist die zeitlich begrenzte Überlassung der in der Vereinbarung bezeichneten Vertragssoftware, nachfolgend als "Software" bezeichnet, und die Anwenderdokumentation in ausgedruckter oder ausdruckbarer Form gegen Zahlung einer monatlichen Vergütung.
(2) Zu der Software gehören auch Ergänzungen (Updates) der Software, die Speed4Trade dem Kunden im Rahmen der Vertragserfüllung überlässt. Neuauflagen (Upgrades) sind innerhalb des Mietvertrags von Speed4Trade nicht geschuldet. Speed4Trade ist jedoch berechtigt, bei Neuauflagen (Upgrades) die Vermietete Version durch das Upgrade zu ersetzen, wenn das Upgrade im Wesentlichen den selben Funktionsumfang bietet wie die Version, auf die sich der Mietvertrag bezieht.
(3) Speed4Trade ist verpflichtet, dem Kunden die Software nach Maßgabe der folgenden Regelungen in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und diesen Zustand innerhalb des vereinbarten Zeitraums zu erhalten.

§ 2 Überlassung der Software
(1) Die Software wird dem Kunden auschließlich durch Installation durch Speed4Trade auf Servern des Kunden oder auf einem von Speed4Trade bereitgestellten virtuellen Server zur Verfügung gestellt (abhängig vom gewählten Tarifmodell). Die Anwenderdokumentation wird auf einem geeigneten Datenträger (z. B. CD-ROM) oder mittels Datenfernübertragung (Internet) oder in Druckform zusammen mit der zur Nutzung für den vereinbarten Zeitraum überlassen.
(2) Speed4Trade stellt dem Kunden zur Erfüllung der mietvertraglichen Pflichten Software-Updates zur Verfügung. Die Zurverfügungstellung erfolgt innerhalb eines angemessenen Zeitraums seit der Verfügbarkeit auf dem Markt durch Zusendung eines Datenträgers oder im Wege der Datenfernübertragung (Internet).
(3) Erscheinen Software-Upgrades auf dem Markt, wird Speed4Trade diese dem Kunden anbieten. Speed4Trade ist berechtigt, bei Annahme des Angebotes die monatlich zu zahlende Vergütung zu erhöhen, sofern bereits bei Anbieten des zur Verfügung zu stellenden Software-Upgrades ausdrücklich und deutlich auf die Erhöhung der monatlichen Vergütung und deren Umfang hingewiesen wurde. Der Kunde ist zur Annahme des Angebotes nicht verpflichtet, insbesondere bedeutet ein Schweigen auf das Angebot nicht dessen Annahme.
(4) Nimmt der Kunde das Angebot an, stellt Speed4Trade das Upgrade je nach vertraglicher Vereinbarung durch Zusendung eines Datenträgers oder im Wege der Datenfernübertragung (Internet) zur Verfügung.
(5) Im Falle der Bereitstellung von Upgrades oder Updates hat der Kunde diese unter Verwendung des Installationsassistenten selbst zu installieren, wenn nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
(6) Für die Bereitstellung im Internet reicht es, wenn Speed4Trade dem Kunden per eMail über die Bereitstellung des Updates oder Upgrades informiert, und diesem in dieser eMail einen Link und per Telefax ein etwa erforderliches Passwort zur Verfügung stellt. Der Kunde ist dann in der Lage, unter Anklicken des Links und ggf. Eingabe seines Passwortes das Update oder Upgrade zu downloaden. Die Installation hat der Kunde anhand der beschriebenen Installationsschritte und mit Hilfe des Installationsassistenten selbst vorzunehmen.
(7) Der Kunde erhält die Software im Maschinencode. Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes besteht nicht.
(8) Die Einzelheiten zum gewählten Softwaretarif (z.B. Economy, Business, Enterprise) sind dem Preis- und Leistungsverzeichnis des jeweiligen bestellten Tarifs, in der jeweils gültigen Fassung zu entnehmen.
(9) Bei Bereitstellung der Software auf einem virtuellen Server sind zeitweilige Beschränkungen der Verfügbarkeit, die im Hinblick auf Kapazitätsgrenzen, die Sicherheit oder Integrität der Server oder zur Durchführung technischer Maßnahmen erforderlich sind und der ordnungsgemäßen oder verbesserten Erbringung der Leistungen dienen, vertragsgemäß. Speed4Trade berücksichtigt in diesen Fällen die berechtigten Interessen des Kunden, soweit dies möglich ist, insbesondere durch Vorabinformationen.
(10) Die emMida eCommerce Suite setzt eine ausreichend dimensionierte Datenbank (z. B. MS SQL Server) voraus, die im Lieferumfang nicht enthalten ist. Die Kapazität der emMida eCommerce Suite wird durch die vom Kunden verwendete Datenbanklizenz beschränkt.

 § 3 Miete/Lizenzgebühr
(1) Die Höhe der monatlichen Vergütung ist in der Vereinbarung der Parteien festgelegt und ergibt sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis des jeweiligen bestellten Tarifs, in der jeweils gültigen Fassung. Die monatliche Vergütung wird jeweils zum 3. Werktag eines Monats im Voraus für diesen Monat fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Betrages auf der Bankverbindung von Speed4Trade an.
(2) Speed4Trade erstellt über die Miete/Lizenzgebühren (inklusive Updates) monatliche Abrechnungen.

§ 4 Rechteeinräumung
(1) Speed4Trade räumt dem Kunden ein nicht-ausschließliches, zeitlich auf die Vertragsdauer befristetes Recht ein, die Software in seinem Betrieb für eigene Zwecke und wie in diesem Vertrag und im Handbuch beschrieben auf einem eigenen, in den Geschäftsräumen des Kunden befindlichen Rechner/Server oder auf einem von Speed4Trade im Rahmen des Vertrages zur Verfügung gestellten und über das Internet erreichbaren virtuellen Server zu nutzen.
(2) Der Kunde darf die Software in die Arbeitsspeicher und auf die Festplatten der von ihm genutzten Hardware laden und maximal an der vertraglich vereinbarten Zahl von Arbeitsplätzen gleichzeitig nutzen.
(3) Der Kunde darf das gelieferte Programm vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programms notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählt die Installationen der Software vom Datenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden der Software in den Arbeitsspeicher oder Cache.
(4) Es ist dem Kunden nicht gestattet, einem Dritten die Software auf Zeit z. B. im Wege der Vermietung oder des Leasings zu überlassen, oder die Software innerhalb oder außerhalb von Datennetzen zum Abruf bereitzuhalten, zu übermitteln oder öffentlich wiederzugeben.
(5) Zu Sicherungszwecken darf der Kunde eine einzige Sicherungskopie auf einem gesonderten Datenträger anfertigen und aufbewahren. Die Sicherungskopie ist als solche der überlassenen Software zu kennzeichnen. Der Kunde ist verpflichtet, Datenträger mit den jeweils vorangegangenen Updates oder Upgrades bei Lieferung eines neuen Updates oder Upgrades an Speed4Trade zurückzusenden und etwaige Sicherheitskopien zu löschen, sofern sie nicht mehr notwendig sind.
(6) Alle anderen Arten der Verwertung der Software, insbesondere die Übersetzung, Bearbeitung, das Arrangement, andere Umarbeitungen und die sonstige Verbreitung der Software (offline oder online) bedürfen der schriftlichen Zustimmung von Speed4Trade.
(7) Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf das Programm sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Die gelieferten Datenträger sowie die Sicherungskopien sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Die Mitarbeiter des Kunden sind nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie die Bestimmung des Urheberrechts hinzuweisen.
(8) Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienenden Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verwertet werden.

§ 5 Untersuchungs- und Rügepflicht, Mängelrechte
(1) Der Kunde ist im kaufmännischen Geschäftsverkehr verpflichtet, die gemietete Software unverzüglich nach Installation zu untersuchen und Fehler schriftlich und unter genauer Beschreibung zu rügen. Soweit Fehler bei Beginn des Mietvertrages vorhanden waren, die bei einer entsprechenden Untersuchung zu Tage getreten wären und bei Speed4Trade eine unverzügliche Rüge nicht eingegangen ist, gilt der bei Beginn des Vertrages bestehende Zustand trotzdem als vertragsgemäß.
(2) Voraussetzung für die Geltendmachung von Mängelrechten ist die Reproduzierbarkeit oder Feststellbarkeit der Mängel. Die Mängelrüge muss Informationen über die Art des Fehlers, das Modul, in dem der Fehler aufgetreten ist sowie die Arbeiten, die bei Auftreten des Fehlers durchgeführt wurden, enthalten.
(3) Fehler, die nur zu einer unerheblichen Minderung der Nutzbarkeit der Software führen, stellen keinen Mangel dar. Kein Mangel sind ebenfalls solche Funktionsbeeinträchtigungen, die aus der vom Kunden zur Verfügung gestellten Hardware- und Software-Umgebung, Fehlbedienung, externen schadhaften Daten, die nicht von Speed4Trade zur Verfügung gestellt wurden, Störungen von Rechnernetzen oder sonstigen aus dem Risikobereich des Kunden stammenden Gründen resultieren.
(4) Für Software, die vom Kunden geändert worden ist, erbringt Speed4Trade keine Gewährleistung, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderung für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist.
(5) Speed4Trade erbringt Gewährleistung bei Sachmängeln durch Nacherfüllung, und zwar nach Wahl von Speed4Trade durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Die Nacherfüllung kann insbesondere durch Überlassen eines neuen Programmstandes oder dadurch erfolgen, dass Speed4Trade Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Ein neuer Programmstand muss vom Kunden auch dann übernommen werden, wenn dies für ihn zu einem zumutbaren Anpassungsaufwand führt.
(6) Die Nacherfüllung bei Rechtsmängeln erfolgt, indem Speed4Trade dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software verschafft. Speed4Trade kann hierbei die betroffene Software gegen eine gleichwertige, den vertraglichen Bestimmungen entsprechende Software austauschen, wenn dies für den Kunden zumutbar ist.
(7) Falls Dritte Schutzrechte gegen den Kunden geltend machen, unterrichtet dieser Speed4Trade unverzüglich schriftlich. Speed4Trade wird nach ihrer Wahl und in Absprache mit dem Kunden die Ansprüche abwehren oder befriedigen. Der Kunde darf von sich aus die Ansprüche Dritter nicht anerkennen. Speed4Trade wehrt die Ansprüche Dritter auf eigene Kosten ab und stellt den Kunden von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden frei, soweit diese nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Kunden beruhen.
(8) Der Kunde ist nicht berechtigt, eine Minderung im Wege der Verrechnung mit Mieten/Lizenzgebühren für Folgemonate geltend zu machen, soweit die Minderungsberechtigung in der konkreten Höhe nicht unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist.
(9) Eine verschuldensunabhängige Haftung auf Schadensersatz für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel ist ausgeschlossen.
(10) Mängelrügen des Kunden im Hinblick auf Zusatzleistungen wie Installationen, Schulungen oder Support haben auf die geschuldete Softwaremiete keinen Einfluß. Mängelrechte richten sich insoweit allein nach dem jeweiligen Vertragstyp unter Berücksichtigung der AGB von Speed4Trade.

§ 6 Vertragslaufzeit/ Kündigung
(1) Der Mietvertrag läuft auf unbestimmte Zeit, er kann jedoch erstmals zum Ablauf des 12. Kalendermonats nach dem Vertragsbeginn gekündigt werden.
(2) Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt 3 Monate bis zum Ende eines Kalendermonats. Das Recht der Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
(3) Jede Kündigung ist schriftlich zu erklären. Die Wahrung der Textform, z.B. E-Mail oder Telefax, genügt dieser Form nicht.
(4) Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde Speed4Trade die Software auf den ihm überlassenen Datenträgern sowie die Anwenderdokumentation unverzüglich herauszugeben, soweit dieses nicht schon geschehen ist und die nicht zur Übergabe geeigneten Softwarevervielfältigungen sowie etwaig erstellte Sicherungskopien zu löschen und Speed4Trade die vollständige Löschung aller Vervielfältigungen unverzüglich schriftlich nachzuweisen.
(5) Nach Beendigung des Vertrages, gleich auf welche Weise, ist der Kunde zur Nutzung der Software nicht mehr berechtigt.

 

III. Zusatzbedingungen für Werkleistungen

§ 1 Leistung von Speed4Trade
(1) Soweit es der Kunde und Speed4Trade vereinbart haben, übernimmt Speed4Trade die Installation der Software beim Kunden oder auf einem von Speed4Trade zur Verfügung gestellten virtuellen Server oder die Programmierung oder Anpassung von Softwarekomponenten oder Schnittstellen.
(2) Die Anbindung / Anpassung der emMida eCommerce Suite an andere Warenwirtschaftssysteme des Kunden bzw. die Anbindung / Anpassung eines Warenwirtschaftssystems des Kunden an die Software emMida eCommerce Suite, wird von Speed4Trade ohne gesonderten Auftrag nicht geschuldet. Soweit Speed4Trade insoweit freiwillig ohne gesonderten Auftrag Beratungsleistungen übernimmt oder den Kunden bei der Anpassung unterstützt, ist ein bestimmter Erfolg durch Speed4Trade nicht geschuldet.
(3) Soweit Speed4Trade die Bereitstellung der Software auf einem virtuellen Server schuldet, schuldet Speed4Trade nur die Funktionsfähigkeit der Software auf dem virtuellen Server und die Erreichbarkeit des Servers über das Internet.
(4) Die emMida eCommerce Suite setzt eine ausreichend dimensionierte Datenbank (z. B. MS  SQL Server) voraus, die im Lieferumfang nicht enthalten ist. Die Kapazität der emMida eCommerce Suite wird durch die vom Kunden verwendete Datenbanklizenz beschränkt. Wenn der Kunde über keine eigene Datenbanklizenz verfügt, installiert Speed4Trade (sofern verfügbar) eine frei verfügbare vom Programm unterstützte Datenbank (Freeware). Die Aufrüstung der Datenbank bzw. der Erwerb von entsprechenden Lizenzen bei Erreichen der Kapazitätsgrenze ist Angelegenheit des Kunden. Anpassungsarbeiten wegen der Aufrüstung der Datenbank werden von Speed4Trade nur bei gesonderter Beauftragung gegen Vergütung übernommen.

§ 2 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde ist verpflichtet, Speed4Trade den notwendigen Zugang zu Räumen und zu der entsprechenden Hardware zu verschaffen, auf der die Software installiert werden soll.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Installations-Datenträger und Treiber für seine Hardware bereitzuhalten.
(3) Sofern die Installation auf einem Netzwerk erfolgt, muss der Kunde gewährleisten, dass sein zuständiger Netzwerkadministrator während der Installation anwesend ist.

§ 3 Erklärung der Abnahme, Abnahmefiktion
(1) Nach der Installation ist der Kunde verpflichtet, die Software zu testen. Soweit keine wesentlichen Fehlfunktionen auftreten, ist der Kunde verpflichtet, die Leistung von Speed4Trade abzunehmen.
(2) Die Leistung von Speed4Trade gilt spätestens als abgenommen, soweit die Software in Betrieb genommen wird, ohne dass der Kunde sich innerhalb von 14 Tagen ab Inbetriebnahme schriftlich gegenüber Speed4Trade die Rechte wegen bestimmter Mängel vorbehält.

§ 4 Rechteeinräumung
Soweit Speed4Trade aufgrund gesonderter Vereinbarung Zusatzfunktionen für die emMida eCommerce Suite programmiert, gilt die Bestimmung zum Umfang der Nutzungsrechte im Unterpunkt II. § 4 dieser AGB entsprechend. Die Nutzungsrechte bestehen für die Dauer des Mietvertrages hinsichtlich des Hauptprogramms emMida eCommerce Suite. Es steht Speed4Trade frei, die programmierten Zusatzfunktionen in neueren Versionen der Software standardmäßig zu implementieren oder in Updates allen Nutzern zur Verfügung zu stellen.

 

IV. Zusatzvereinbarungen für Dienstleistungen, insbesondere Schulungen oder Supportleistungen

§ 1 Supportleistungen
(1) Soweit Speed4Trade sich gegenüber dem Kunden zu Support-Leistungen verpflichtet hat, wird Speed4Trade sich unter Berücksichtigung des vereinbarten Kommunikationsweges um die Lösung von Problemen der Software bemühen und den Kunden insoweit beraten. Speed4Trade schuldet insoweit nur das Bemühen um eine Lösung im zeitlich vereinbarten Rahmen. Ein bestimmter Erfolg wird von Speed4Trade nicht geschuldet. Insbesondere übernimmt Speed4Trade keine Gewähr dafür, dass die erteilten Ratschläge oder Hilfestellungen tatsächlich den vom Kunden gewünschten Erfolg herbeiführen.
(2) Der Kunde hat das aufgetretene Problem nach besten Möglichkeiten zu beschreiben. Soweit das Programm eine Fehler- oder eine andere Meldung ausgibt, ist diese an Speed4Trade weiterzuleiten. Zur Beschreibung des aufgetretenen Problems gehört es auch, gegenüber Speed4Trade darzustellen, nach welchem Ablaufschritt das Problem oder die Meldung auftritt.

§ 2 Schulungen
(1) Hat Speed4Trade sich zu einer Schulung oder Einweisung verpflichtet, so schuldet Speed4Trade die Durchführung der Schulung unter Berücksichtigung des vereinbarten Kommunikationsweges. Geschuldet wird das Bemühen um eine Vermittlung cer entsprechenden Fragestellungen über den vereinbarten Zeitraum.
(2) Ein bestimmter Schulungserfolg wird nicht geschuldet. Speed4Trade ist berechtigt, nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung von Fragen der Schulungsteilnehmer Themenschwerpunkte zu setzen. Eine Behandlung sämtlicher möglicher Problemstellungen ist nicht geschuldet.
(3) Reicht die vereinbarte Schulungszeit nicht aus, um sämtliche vom Kunden gewünschten Punkte zu behandeln, besteht die Möglichkeit, gegen Entgelt weitere Schulungen mit anderen Schwerpunkten zu vereinbaren.